Ausweitung auf Ermittlungen vorgeschlagen
In die Strafprozessordnung (StPO) soll eine explizite Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken aufgenommen werden. Sachverständige Juristen erachten das größtenteils als sinnvoll und sachgerecht. Sie haben teilweise aber noch weitergehende Forderungen.
So plädiert etwa Bernard Südbeck, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, dafür, dieses Instrument in Fällen besonders schwerer Straftaten über Fahndungszwecke hinaus auch für Ermittlungen zu erlauben. Hierzu sollte aus seiner Sicht der neugeplante Paragraf 163g StPO entsprechend angepasst werden. Aus Südbecks Sicht sollte die Technik bei Ermittlungen etwa wegen Mord und Totschlag, Raub, Erpressung, Bandendiebstahl oder gewerbsmäßiger Hehlerei Anwendung finden. Ähnlich äußern sich Dr. Axel Isak, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, sowie sein Kollege von der Münchner Generalstaatsanwaltschaft, Dr. Alexander Ecker.
Alle halten – ebenso wie Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof – darüber hinaus die automatische Kennzeichenerfassung für Fahndungen für sachgerecht und begrüßenswert. Laut Ecker würde die Ausweitung auf Ermittlungen den praktischen Anwendungsbereich der Technik vergrößern. Außerdem würde eine Speicherung der Daten, wodurch später dann Abgleiche möglich wären, zu mehr Effektivität bei der Strafrechtspflege führen. Ecker versperrt sich dabei jedoch nicht einem eventuellen Richtervorbehalt. Als zwingend – auch im Bereich von Fahndungen – erachtet einen solchen die Bundesrechtsanwaltskammer. Der Deutsche Anwaltverein schließlich lehnt das Instrumentarium komplett ab.
Auch aus dem politischen Raum kommt nicht nur Zustimmung. So sieht die Linken-Fraktion im Deutschen Bundestag das Instrument zu Fahndungszwecken kritisch. Eine Ausweitung auf Ermittlungszwecke wird dort abgelehnt. Hierfür seien die Grundrechtseingriffe zu schwerwiegend, heißt es zur Begründung. Außerdem würde man sich dort zunächst eine Evaluierung des Instrumentariums wünschen, bevor dieses explizit in die StPO aufgenommen wird.
Kein Richtervorbehalt geplant
Im Rahmen der Reform ist vorgesehen, eine ausdrückliche Regelung zur automatischen Kennzeichenerfassung in die stopp aufzunehmen. Daran fehlt es derzeit noch. Die Maßnahme wird aktuell zwar oftmals auf eine andere StPO-Norm gestützt. Dieses Vorgehen ist allerdings rechtlich schwierig. Deshalb soll nun mehr Handlungs- und Rechtssicherheit geschaffen werden. Geplant ist, dass Kennzeichen von Fahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung automatisch mit technischen Geräten und ohne Wissen des Betroffenen erhoben werden dürfen. Dies soll allerdings nur örtlich begrenzt und temporär im öffentlichen Verkehrsraum zulässig sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen. Die Anordnung der Maßnahme soll im Regelfall durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Nur in Eilfällen ist eine Anordnung durch ihre Hilfspersonen, also Polizeibeamte, geplant. Ein Richtervorbehalt ist nicht vorgesehen. Das Instrumentarium der automatischen Kennzeichenerfassung ist umstritten. Zuletzt hatte es hier ein Urteil des Brandenburger Verfassungsgerichtes gegeben.
Artikel von Marco Feldmann